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Richtlinien

über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, Friedhof- und Grabpflege, Grabgestaltung

Diese Richtlinien bilden einen integrierenden Bestandteil der diözesanen Friedhofordnung 1997 und werden mit dieser rechtswirksam.

 

I. Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen

Hinsichtlich der Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen, die Beisetzung in Grüften und die Einäscherung Verstorbener finden die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. 1. 1994, LGBl. Nr. 14/1994, i. d. g. F. und andere allenfalls vorhandene gesetzliche Bestimmungen Anwendung. Deren Einhaltung obliegt den jeweiligen Bestattungsunternehmungen.

II. Grabgestaltung und Grabpflege

Der Friedhof sollte als Ort der Besinnung und Begegnung für die Hinterbliebenen nach Möglichkeit entsprechend gestaltet und eingerichtet sein (Ruhebänke, Brunnen, Schattenbäume, Platzgestaltung, Parkplätze, Grünflächen usw.).

1. Die Gestaltung der einzelnen Grabstätten am Friedhof hat so zu erfolgen, dass sie

a) der Würde und Weihe des Friedhofes entsprechen,

b) das Friedhofbild nicht beeinträchtigen

c) mit den christlichen Grundsätzen vereinbar sind und

d) sich in die Friedhofanlage harmonisch einfügen.

Auf Art. XII der diözesanen Friedhofordnung 1997 i.d.j.g.F. wird ausdrücklich verwiesen.

2. Die Friedhofverwaltung kann Abteilungen/Sektionen einrichten, in denen besondere Gestaltungsvorschriften einzuhalten sind (z. B. keine Grabeinfassungen, nur schmiedeeiserne Kreuze usw.).

3. Bei der Bepflanzung der Gräber sollen möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen mit Symbolcharakter verwendet werden. Zum Beispiel:

Buchsbaum - Auferstehungshoffnungen, ewiges Leben

Rose - vergossenes Blut Christi, Sinnbild Mariens

Lilie - Unschuld, reine Seele

Veilchen - Marienverehrung

Schneerose, Schneeheide - Das Leben ist stärker als der Tod

Die Saisonbepflanzung soll möglichst im Erdreich der Grabfläche erfolgen. Die Verwendung von Kunststoffen und ähnlichem bei der Grabgestaltung ist untersagt. Zum Schutz der Torfmoore soll von der Verwendung von Torf bei der Grabpflege abgesehen werden.

4. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden), von Pestiziden und von Streusalz ist im gesamten Friedhofbereich für Grabnutzungsberechtigte oder von ihnen beauftragte Personen ausnahmslos untersagt. Lediglich die Friedhofsverwaltung darf bei Wegen Herbizide möglichst sparsam in Punktbehandlung verwenden.

III.Abfallentsorgung

1. Verrottbare Abfälle sind von den nutzungsberechtigten Personen und Friedhofbesuchern in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln (z. B. Erde, Schnittblumen, Blumenstöcke ohne Töpfe, Zweige, Laub und verschmutztes Zeitungspapier).

2. Glas ist in dem entsprechend gekennzeichneten Behälter zu entsorgen.

3. Grablichter in Kunststoffbehältern (sollten nach Möglichkeit vermieden werden) und andere Abfälle, die keiner Verwendung zugeführt werden können, müssen in die Restabfalltonne entsorgt werden.

4. Gestecke und Kränze dürfen zur Gänze nur aus verrottbaren Materialien hergestellt sein. Zum Beispiel sollen Kränze auf Stroh-, um Holz- oder Kartonreifen unter Verwendung von Naturgarn gebunden sein. Sofern Bindedraht notwendig ist, darf er nicht lackiert oder beschichtet sein. Schleifen sind nur aus Papier, Seide oder ähnlichen verrottbaren Materialien zulässig.

5. Werden z. B. bei Gestecken gemischte unverrottbare Materialien verwendet, müssen diese von den Nutzungsberechtigten zerlegt und entsprechend getrennt entsorgt werden.

6. Bei Änderung, Auflassung oder sonstigen Arbeiten am Grab sind nicht mehr benötigte Teile von Grabdenkmälern samt Zubehör von den Nutzungsberechtigten bzw. deren beauftragten Personen vom Friedhof zu entfernen und dürfen nicht in den Abfallbehältern entsorgt werden. Zwischenlagerungen am Friedhofgelände bedürfen des Einvernehmens mit der Friedhofverwaltung.

7. Wer einzelne Grabstellen oder allgemeine Friedhofanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht unter Beachtung der Abfalltrennung ordnungsgemäß entsorgt, hat ein angemessenes Reinigungs- und/oder Entsorgungsentgelt zu entrichten.

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